Sachsenspiegel
ältestes Rechtsbuch des deutschen Mittelalters
er Sachsenspiegel besteht aus Landrecht und Lehnrecht. Als Autor des Landrechts gilt Eike von Repgow als sicher, da er sich selbst in der Reimvorrede zu erkennen gab. Seine Autorenschaft des Lehnrechtsteils gilt hingegen nicht als gesichert. Über Eike und seine seit 1156 nachweisbare Familie ist wenig bekannt, er könnte zwischen ca. 1170/80 und ca. 1230/40 gelebt haben. Urkunden zu Anfang des 13. Jahrhunderts weisen ihn als Zeugen wichtiger Rechtshandlungen auf Versammlungen fürstlicher Landgerichte aus. In der Vorrede gibt er an, das Werk zunächst auf Latein geschrieben und dann ins Deutsche übersetzt zu haben, auf Bitte seines Herrn, des Grafen Hoyer von Falkenstein.
Die Datierung des Sachsenspiegels ist nur annähernd möglich. Nach übereinstimmender Meinung aktueller Forschung wird die Entstehung zwischen 1220 und 1235 datiert. Der Autograph ist nicht überliefert, die älteste datierte Handschrift, der Harffer Sachsenspiegel, entstammt keinem früheren Jahr als 1295. Eike selbst nennt kein Datum der Vollendung. Ein Anhaltspunkt für den Terminus ante quem ist die Errichtung des Herzogtums Braunschweig-Lüneburg durch den Mainzer Reichslandfrieden im Jahr 1235, denn dieses Herzogtum fehlt bei Eikes Aufzählung. Erwähnt ist es allerdings in der Vorrede Von der hohen Herren Geburt, bei der es sich jedoch um eine Interpolation handelt. Die ältere Literatur hielt diese Reimvorrede für ursprünglich und schloss daraus fälschlich, Eike müsse den Sachsenspiegel nach 1235 fertiggestellt haben.
Beachtung in der Forschung fand die Passage über die Königswahl. Dort sind die sieben Kurfürsten genannt, wie sie später in der Goldenen Bulle von 1356 aufgeführt sind, allerdings mit der Einschränkung, dass der König von Böhmen kein Kurrecht haben soll, weil er kein Deutscher sei. Auf Interesse stieß diese Bestimmung sowohl in der älteren klassischen Verfassungsgeschichte, etwa bei Heinrich Mitteis, als auch später im Lebenswerk des Historikers Armin Wolf. Dabei geht es um eine Erklärung für die Auswahl der Königswähler. Ein älterer Ansatz ist die Erzämtertheorie, wonach die Kurfürsten ihr Wahlrecht erhalten, weil sie symbolträchtige Aufgaben beim Krönungsmahl wahrnehmen: der Marschall kümmert sich um das Pferd des Königs, der Kämmerer bringt Wasser zum Händewaschen, der Truchsess trägt die Speisen auf und der Mundschenk den Wein.