Visitation
Besuch eines Oberen mit Aufsichtsbefugnis
n der römisch-katholischen Kirche gibt es ordentliche und außerordentliche Visitatoren. Katholische Pfarrgemeinden werden vom Ortsbischof oder seinem Weihbischof visitiert, Ordensgemeinschaften haben eigene Regional- und Generalobere mit Visitationsvollmacht. Der Papst kann zudem einen apostolischen Visitator entsenden, um Vorfälle zu untersuchen, die sich gegen die kirchliche Ordnung richten könnten.
In den evangelischen Kirchen war die Visitation seit der Reformation ein zentrales Werkzeug der Kirchenleitung. Bis zur Trennung von Kirche und Staat 1919 übten die Landesherren die Aufsicht über die Kirchen und damit die Visitation aus. Sie diente im 16. Jahrhundert dazu, jeden Ortspfarrer zu prüfen, ob er der neuen evangelischen Lehre entsprach. Philipp Melanchthon verfasste 1527/1528, unterstützt von Martin Luther, einen Vorschlag für eine Visitationsordnung, noch bevor eine offiziell anerkannte Bekenntnisschrift oder Kirchenordnung bestand. In den Preußischen Artikeln von 1540 war die Visitation sogar im jährlichen Turnus vorgesehen.
Am Reichskammergericht des Heiligen Römischen Reiches gab es seit dessen Gründung das Instrument der Reichskammergerichtsvisitation. Diese sollten jeweils am 1. Mai eines Jahres beginnen und die Arbeit sowie auftretende Probleme evaluieren. Die ordentlichen Visitationen fanden nur bis 1588 statt. Die letzte große außerordentliche Visitation fand zwischen 1767 und 1776 in Wetzlar statt.