Reichspfandschaft
eichsgut wurde von den Königen nicht verkauft, sondern verpfändet, um den endgültigen Verlust zu vermeiden. Der Pfandinhaber besaß bis zur Auslösung eine eigentümerähnliche Stellung und das volle Nutzungsrecht. Blieb die Auslösung aus, verblieb das Pfandobjekt beim Inhaber. Verpfändet werden konnten Landbesitz, aber auch Reichsrechte wie ein örtliches Zollrecht.
Seit dem Interregnum griffen die Könige wegen ihrer Finanznot zunehmend auf Verpfändungen zurück, um Dienste zu belohnen und dynastische Interessen bei der Königswahl abzusichern. Besonders im 14. Jahrhundert wurden erhebliche Teile des Reichsguts als Wahlversprechen verpfändet. Da die Pfandsummen hoch und die Finanznot des Königtums anhaltend war, ließ sich ein Pfand kaum mehr auslösen. Die Folge war der Verlust weiter Teile des Reichsguts, wodurch das Königtum eine wichtige Einnahmequelle und Einfluss verlor. Andere Einnahmen konnten diese Verluste nicht ausgleichen.
Rudolf von Habsburg hatte sich noch um die Rückgewinnung verlorenen Reichsguts bemüht, im 14. Jahrhundert war dies aber eher die Ausnahme. Karl IV. gelobte in seiner Wahlkapitulation den Reichsfürsten, sie im ungestörten Besitz ihrer Reichspfandschaften zu lassen, und griff selbst häufig auf Verpfändungen zurück, um die luxemburgische Vormacht durch seinen Hausmachtkomplex zu sichern. Vom Machtverlust des Königtums profitierten im 14. und 15. Jahrhundert vor allem die einflussreichen Landesherren, da eine funktionierende Königsherrschaft nur noch dank der jeweils eigenen Hausmacht möglich war. Für Ruprecht von der Pfalz und Sigismund erschwerte diese Praxis im 15. Jahrhundert die Regierung, da beide im Reichsgebiet über keine ausreichenden Ressourcen verfügten und Sigismund zu Beginn seiner Herrschaft keinen Zugriff auf das luxemburgische Hausgut hatte.
Karl V. bestätigte in seiner Wahlkapitulation vom 3. Juli 1519 den Reichsfürsten ausdrücklich alle Regalien, Privilegien und Pfandschaften. Seither sicherten alle nachfolgenden Kaiser des Heiligen Römischen Reiches den Reichsfürsten in ihren Wahlkapitulationen zu, sie im Besitz der Pfandschaften zu belassen.