Reservatrechte (Heiliges Römisches Reich)
mittelalterlicher Rechtsbegriff
ie iura reservata illimitata konnte der Kaiser im gesamten Reich ausüben, ohne dass Kurfürsten oder Reichstag zustimmen mussten. Gebunden war er nur an die Grenzen des geltenden Reichsrechts, also an Wahlkapitulationen und die Rechte der Reichsstände. Diese Rechte waren in keinem Reichsgesetz und keiner Wahlkapitulation festgeschrieben. Sie galten als letzte Reste der königlichen Machtvollkommenheit.
Zu diesen Reservatrechten zählten unter anderem die Wiedervergabe heimgefallener niederer Reichslehen, die Proposition auf dem Reichstag, das Postregal, Standeserhöhungen, die Ernennung von Notaren, die Präsentation von Kammerrichtern und Beisitzern am Reichskammergericht sowie die Bestellung des Präsidenten und der Mitglieder des Reichshofrates. Auch die Vertretung des Reiches nach außen, die Vergabe von Privilegien und akademischen Graden, Dispensierungen, Volljährigkeitserklärungen und das Legitimationsrecht für unehelich Geborene gehörten dazu. Die alleinige Ausübung dieser Rechte durch den Kaiser blieb auch nach dem Reichstag von 1495 problematisch. Bei den ausschließlichen Reservatsrechten trat der Kaiser in Konkurrenz zu den Landesherren, etwa bei der Legitimation unehelicher Kinder. Da eine verfassungsrechtliche Fixierung dieser Rechte bis zum Ende des Reiches unterblieb, kam es zu ihrer weiteren Derogation.
Zu den Reservatrechten gehörten auch die iura caesarea reservata limitata, die beschränkten Reservatrechte. Hier war zwar keine Zustimmung des Reichstages nötig, wohl aber die Billigung der Kurfürsten. An diesen Rechten lässt sich die Stellung der Reservatrechte in der Reichsverfassung besonders gut erkennen. Dazu zählten die Verfügung über ans Reich heimgefallene Lehen, die Einberufung des Reichstags und Achterklärungen über Reichsstände; de facto auch die Erteilung von Münz-, Zoll- und Stapelgerechtigkeiten. Im Jahre 1711 wurde die Entscheidung über die Reichsacht zu einem Komitialrecht erklärt.