Wahlkapitulation
Verbindliches Wahlversprechen eines Kandidaten
eit dem 13. Jahrhundert waren die Kurfürsten das Wahlgremium für die Königswahl im Heiligen Römischen Reich. Seit der Wahl Karls V. im Jahr 1519 legten sie den künftigen Königen und Kaisern jeweils eine Wahlkapitulation vor. Die Dokumente formulierten die Kurfürsten als Vertreter des Reiches, und die gewählten Kaiser sowie ein während ihrer Regierung gewählter Nachfolger mussten sich vor der Krönung zu ihrer Einhaltung verpflichten. Seit 1619 mussten zudem alle Staatsdiener des Reiches einen Eid auf die jeweils aktuelle Wahlkapitulation leisten.
Durch die Wahlkapitulation wurden die ursprünglich fast unbeschränkten Vollmachten des Königs eingeschränkt und präzisiert. Die letzte mit Franz II. ausgehandelte Fassung umfasste im modernen Druck 314 Seiten und galt als wichtiges Grundgesetz der kaiserlichen Herrschaft. Während der Verhandlungen zum Westfälischen Frieden wurde die Zusage Ferdinands III. von 1636, keine Reichsrechte und Reichsgüter zu entäußern, in der Capitulatio Perpetua Osnabrugensis aufgehoben, wodurch Frankreich Gebiete im Elsass und in Lothringen zur vollen Souveränität zugesprochen werden konnten. Die ständige Wahlkapitulation von 1711 sollte die Regeln für künftige Könige vorab festschreiben und verbot unter anderem, das Reich zu einer Erbmonarchie zu machen. Sie wurde jedoch nie von einem Kaiser ratifiziert und damit nie Reichsgesetz. 1806 begründete Franz II. die Niederlegung der Reichskrone und die Auflösung des Heiligen Römischen Reiches unter anderem damit, dass er durch die Folgen der Koalitionskriege und die Gründung des Rheinbundes seine in der Wahlkapitulation übernommenen Pflichten nicht mehr erfüllen könne.
Die Wahlkapitulationen bestätigten und beinhalteten alle älteren sowie die seit 1519 hinzugekommenen Reichsgrundgesetze. Staatsrechtlern der Frühen Neuzeit galten sie als Handbuch deutscher Regenten und Staatsmänner, als Quint-Essenz aller Reichsgesetze und als deutsche Magna Carta. Gegenüber ähnlichen Vereinbarungen in Venedig, Böhmen, Ungarn, Dänemark, Schweden, Polen und Rom zeichnete sie ihr grundgesetzlicher Charakter aus.