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Station 06 · Goldene Bulle

Wer wählt den König — und wer darf das entscheiden?

Erklärungen zu den Detailstellen nach Wikipedia: Goldene Bulle, Wikimedia Commons: Goldene Bulle - Komplettansicht.JPG · CC BY-SA 4.0

In der Sammlung

ie Goldene Bulle ist ein in Urkundenform verfasstes kaiserliches Gesetzbuch. Von 1356 an war sie das wichtigste der Grundgesetze des Heiligen Römischen Reiches. Auf 86 Seiten regelte sie vor allem Wahl und Krönung der römisch-deutschen Könige und Kaiser durch die Kurfürsten, und zwar bis zum Ende des Alten Reiches 1806. Der Name verweist auf die goldgearbeiteten Siegel, die an sechs der sieben Ausfertigungen hingen; gebräuchlich wurde er erst im 15. Jahrhundert. Karl IV., unter dem das lateinische Gesetzeswerk verkündet wurde, nannte es unser keiserliches rechtbuch. Die ersten 23 Kapitel heißen Nürnberger Gesetzbuch und wurden am 10. Januar 1356 verkündet, die Kapitel 24 bis 31 am 25. Dezember 1356 in Metz. 2013 wurde sie zum Weltdokumentenerbe erklärt.

Die Wahl des Königs

Das Recht zur Königswahl lag allein bei den Kurfürsten. Der Erzbischof von Mainz hatte als Kanzler für Deutschland binnen 30 Tagen nach dem Tod des Königs die Kurfürsten in Frankfurt am Main zusammenzurufen, um in der Bartholomäuskirche, dem heutigen Dom, den Nachfolger zu küren. Die Kurfürsten hatten zu schwören, ihre Entscheidung ohne jede geheime Absprache, Belohnung oder Entgelt zu treffen. Der Gewählte erhielt alle Rechte nicht nur eines Königs, sondern auch des zukünftigen Kaisers.

Die Stimmabgabe erfolgte nach Rang. Zuerst der Erzbischof von Trier als Kanzler für Burgund, dann der Erzbischof von Köln als Kanzler für Reichsitalien. Seit Otto dem Großen 936 bis zur Krönung König Ferdinands I. 1531 wurde der König in der Pfalzkirche von Aachen gekrönt. Diese von Karl dem Großen gegründete Kirche lag im Territorium des Kölner Erzbischofs, der daher den König zu krönen hatte. Es folgten der König von Böhmen als Erzschenk, der Pfalzgraf bei Rhein als Erztruchsess, der Herzog von Sachsen als Erzmarschall und der Markgraf von Brandenburg als Erzkämmerer. Der Erzbischof von Mainz hatte den höchsten Rang und stimmte wegen der Möglichkeit des Stichentscheides als Letzter ab.

Der Pfalzgraf bei Rhein war bei Abwesenheit des Kaisers von Deutschland Reichsverweser in allen Ländern, in denen nicht-sächsisches Recht galt; der Herzog von Sachsen dort, wo sächsisches Recht galt. Der Erztruchsess war auch die Instanz, vor der sich der König bei Rechtsverstößen zu rechtfertigen hatte. Die Wittelsbacher waren mit zwei Fürsten im Kurkolleg vertreten, Ludwig VI. von Brandenburg und Ruprecht dem Älteren von der Pfalz, nicht aber die bayerischen Wittelsbacher. Auch die Habsburger gingen leer aus.

Die Rechte und Pflichten der Kurfürsten bei der Königswahl wurden umfassend und auf Dauer besiegelt. Die Königswahl wurde damit auch formell, wie bereits im Kurverein von Rhense erklärt, von der Zustimmung des Papstes gelöst. Wesentliche Neuerung war, dass der König erstmals mit den Stimmen der Mehrheit gewählt wurde und nicht auf die Zustimmung aller Fürsten angewiesen war. Damit es keinen König erster oder zweiter Klasse gäbe, wurde fingiert, dass die Minderheit sich der Stimme enthalte und so doch alle zugestimmt hätten. Ein König konnte auch aus der Reihe der Kurfürsten mit eigener Stimme gewählt werden.

An der Zeremonie der Krönung zum Kaiser durch den Papst wurde grundsätzlich festgehalten. Tatsächlich erfolgte sie zuletzt bei Karl V. Schon sein Vorgänger Maximilian I. nannte sich mit Einverständnis des Papstes seit 1508 Erwählter Römischer Kaiser. Anstelle der Krönung in Aachen fanden ab 1562, beginnend mit Maximilian II. bis zu Kaiser Franz II. 1792, fast alle Krönungen im Frankfurter Dom nach der Wahl statt.

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Nächste Station · 07 Reichsreform

139 Jahre später

Die Wahl ist geregelt, das Regieren nicht — eine Steuer für das ganze Reich gibt es noch immer nicht. 1495 verhandelt ein Reichstag in Worms von März bis August über eine Reform.

Wie regiert man einen Verband aus hunderten Herrschaften?