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Station 09 · Augsburg 1555

Kann ein Reich mit zwei Konfessionen bestehen?

Augsburger Reichs- und Religionsfrieden
Augsburger Reichs- und ReligionsfriedenUser:Michailentstanden 1555dargestellt 1555Public domainQuelle
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er Augsburger Reichs- und Religionsfrieden ist ein Reichsgesetz des Heiligen Römischen Reichs. Es sicherte den Anhängern der Confessio Augustana dauerhaft ihre Besitzstände und die freie Religionsausübung zu. Geschlossen wurde es am 25. September 1555 auf dem Reichstag zu Augsburg zwischen Ferdinand I., der seinen Bruder Kaiser Karl V. vertrat, und den Reichsständen. Der Reichsabschied besteht aus dem Religionsfrieden mit den Paragraphen 7 bis 30 und der Reichsexekutionsordnung mit den Paragraphen 31 bis 103. Nach langen Verhandlungen einigte man sich auf das ius reformandi: Der Landesherr bestimmte die Religion seiner Untertanen, diese erhielten mit dem ius emigrandi das Recht zur Auswanderung. Der Frieden leitete eine lange Friedensperiode von 1555 bis 1618 ein.

Cuius regio, eius religio

Die Kernregelung ging von einer politischen Kompromissformel aus: Wer das Land regiert, solle den Glauben bestimmen. Die Formel cuius regio, eius religio führte der Greifswalder Jurist Joachim Stephani um 1604 für das ius reformandi ein. Sie bedeutete keine religiöse Freiheit der Untertanen, sondern Freiheit der Fürsten, ihre Religion zu wählen. Untertanen, die nicht konvertieren wollten, erhielten mit dem ius emigrandi nach Paragraph 24 des Reichsabschiedes das Recht, in ein Territorium ihres Glaubens auszuwandern. Es war ein Sieg der Territorialherren über das Reich und der fürstlichen Libertät über die Zentralgewalt. Nach 1555 hatte der Kaiser keine religiösen Kompetenzen mehr, Luthertum und Katholizismus waren formal gleichberechtigt.

Ausweitung des Landfriedens

Der Religionsfrieden garantierte die Koexistenz von Katholiken und Lutheranern und regelte die Religionsprobleme nur juristisch, nicht theologisch. Bezugsrahmen war die seit dem Wormser Reformreichstag von 1495 bestehende Landfriedensordnung, in die nun die Lutheraner aufgenommen wurden. Beide Konfessionen standen künftig unter reichsrechtlichem Schutz, ein Krieg aus religiösen Gründen galt als Landfriedensbruch. Dies galt nur für katholische und auf dem Boden der Confessio Augustana stehende Reichsstände. Andere protestantische Konfessionen wie die Täufer waren ausdrücklich ausgeschlossen. Ungeklärt blieb, ob die reformierten Anhänger Ulrich Zwinglis oder Johannes Calvins sich berufen konnten. Die Reformierten setzten ihren Anspruch erst auf dem Augsburger Reichstag von 1566 faktisch durch.

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